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Private Unfallversicherung
Viele Menschen meinen durch die gesetzliche Unfallversicherung bei allen Unfällen abgesichert zu sein. – Das ist jedoch ein Irrglaube, denn der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich lediglich auf die Arbeitszeit, sowie die Fahrt zur Arbeit und nach Hause. Selbst Wegeunfälle, die sich auf einem nachweislichen Umweg von der Arbeit nach Hause oder dort hin ereignen, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht abgedeckt.
Im Bezug auf die Freizeit und auch im Haushalt muss man schon privat vorgesorgt haben, um im Falle eines Unfalls auch ausreichend unterstützt zu werden. Eine optimale Absicherung für den Freizeitbereich bietet eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (kurz: UBR). Bei dieser Versicherungsform wird die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge garantiert, obendrauf gibt es eine in der Regel satte Gewinnbeteiligung, wobei die Erträge aus dieser Versicherungsform im Erlebensfall einkommensteuerpflichtig sind – sie schließt aber eine Versorgungslücke, die in einem Schadensfall entstehen kann.
Insbesondere ist eine derartige private Unfallversicherung für Erwachsene bis zu einem Alter von 50 Jahren. Der Geltungsbereich erstreckt sich dabei auf die ganze Welt und rund um die Uhr – 24 Stunden am Tag.
An Leistungen erbringt eine derartige Unfallversicherung dabei unter anderem Krankenhaustagegeld mit oder ohne Genesungsgeld, sowie einen beitragsfreien Einschluss von Bergungskosten und kosmetischen Operationen. Verstirbt der Versicherte vor dem Ablauf der Versicherung, so erhalten die Hinterbliebenen die bisher eingezahlten Beiträge zurück. Steht der Tod in Zusammenhang mit einem Unfall, so erhalten die Hinterbliebenen ebenfalls die vereinbarte Todesfallsumme. Bei Invalidität des Versicherten wird eine Rente gezahlt. Im Erlebensfall sind die Erträge aus einer privaten Unfallversicherung einkommenssteuerpflichtig und zwar voll, falls der Vertrag noch keine zwölf Jahre bestanden hat. Nur zur Hälfte steuerpflichtig sind die Erträge, wenn der Versicherungsvertrag zwölf Jahre bestanden hat und nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.
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